18
Juli
2015
Gurtpflicht und Handyverbot bei kurzem Halt
Hinreichend bekannt ist, dass während der Autofahrt nach den Regeln der Straßenverkehrs-ordnung das Anlegen des Sicherheitsgurts vorgeschrieben und das Benutzen eines Mobiltelefons verboten ist.
Das OLG Celle hat unlängst entschieden, dass die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts und das Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons auch nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten entfällt (Beschluss vom 24.11.2005 – 211 Ss 111/05). Damit gilt auch bei kurzfristigen Verkehrsstauungen und beim Warten vor einer roten Ampel oder an einem Bahnübergang: Gurtpflicht und Handyverbot.
[zum Anfang]